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Art. 13

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 17/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 17/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 17/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,
    Zur Förderung der Vertiefung und Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit wird mit dem vorliegenden Abkommen eine "Österreichisch-Kasachische Gemischte Regierungskommission für wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit", im folgenden "Kommission" genannt, geschaffen. Die Tagungen der Kommission werden nach Vereinbarung und abwechselnd in Österreich und Kasachstan stattfinden.
  2. Absatz 2,
    Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen;
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    Festlegung der Prioritäten der Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
  1. Absatz 3,
    Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens werden im Rahmen der Kommission beigelegt.
  2. Absatz 4,
    Im Rahmen der ersten Tagung der Kommission wird eine Vereinbarung über die Arbeitsweise und die Kostentragung der Kommissionstagungen getroffen werden.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007173

Dokumentnummer

NOR40127203