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Art. 14

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 17/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 17/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 17/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,
    Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen aufheben oder berühren, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Kasachstan oder aus internationalen Verträgen ergeben, an denen eine der beiden Vertragsparteien teilnimmt.
  2. Absatz 2,
    Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs.l dieses Artikels werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007173

Dokumentnummer

NOR40127204