Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann mit den in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Vertragsparteien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.
(2) Die unmittelbare Einreise in das Hoheitsgebiet und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann mit den in Anhang 5 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien diese Tatsachen als belegt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.
(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt auch einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40127275