Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Kosten
Artikel 9
(1) Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 8, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
(2) Im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 7 in Verbindung mit den Artikeln 1, 3 und 8 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückabwicklung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
NOR40127280