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Art. 10

Fassungen
ab 01.12.2010 — BGBl. III Nr. 144/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.2010 BGBl. III Nr. 144/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. III Nr. 144/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT römisch fünf

 

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

ARTIKEL 10

(1)              Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren eigenen Verfahren geschlossen.

(2)              Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)              Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden.

(4)              Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.

(5)              Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011

Gesetzesnummer

20007179

Dokumentnummer

NOR40127313