Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Errichtung und Status
1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.
2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.
3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.
4. Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40127331