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Art. 2

Fassungen
ab 08.03.2011 — BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.03.2011 BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.03.2011BGBl. III Nr. 22/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch zwei

Zweck und Tätigkeiten

1.              Der Zweck der Akademie ist die Förderung von effektiver und effizienter Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung durch:

  1. Absatz a,
    Bereitstellung von Anti-Korruptionsausbildung und professionellem Training;
  2. Absatz b,
    Durchführung und Erleichterung von Forschungsarbeit bezüglich aller Aspekte von Korruption;
  3. Absatz c,
    Bereitstellung anderer relevanter Formen von technischer Unterstützung im Kampf gegen Korruption;
  4. Absatz d,
    Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Vernetzung im Kampf gegen Korruption.

2.              Die Tätigkeiten der Akademie unterliegen dem Prinzip der akademischen Freiheit, erfüllen die höchsten akademischen und professionellen Standards und behandeln das Phänomen Korruption in einer allumfassenden und inter-disziplinären Art, wobei kulturelle Vielfalt, die Gleichstellung der Geschlechter und neuste Entwicklungen im Bereich der Korruption auf globaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt werden.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127332