Kurztitel
Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Finanzierung der Akademie
1. Ungeachtet des langfristigen Ziels der Akademie, selbsterhaltend zu sein, beinhalten die Ressourcen der Akademie folgendes:
freiwillige Beiträge der Vertragsparteien;
freiwillige Beiträge aus dem Privatsektor und von anderen Spendern;
Studiengebühren, Gebühren für Trainingsworkshops und technische Unterstützung, Erträge von Publikationen und anderen Dienstleistungen;
Einnahmen aus solchen Beiträgen, Gebühren, Erträgen und anderem Einkommen einschließlich aus Trusts und Stiftungen.
2. Das Finanzjahr der Akademie läuft von 1. Jänner bis 31. Dezember.
3. Die Konten der Akademie unterliegen, gemäß den Finanzvorschriften, die vom Rat gemäß Artikel VI Absatz 2 Buchstabe b erlassen werden, einer jährlichen unabhängigen Prüfung, die den höchsten Standards der Transparenz, Verantwortlichkeit und Legitimität entsprechen.3. Die Konten der Akademie unterliegen, gemäß den Finanzvorschriften, die vom Rat gemäß Artikel römisch sechs Absatz 2 Buchstabe b erlassen werden, einer jährlichen unabhängigen Prüfung, die den höchsten Standards der Transparenz, Verantwortlichkeit und Legitimität entsprechen.
4. Die Vertragsparteien sind dazu aufgerufen, sich an den Fund-Raising Aktivitäten der Akademie zu beteiligen, einschließlich durch die Organisation von gemeinsamen Geberkonferenzen.