Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
Beratung und Informationsaustausch
1. Die Vertragsparteien unterrichten einander und beraten über Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen von Interesse sind, entweder anlässlich der Sitzungen der Versammlung oder zu anderen entsprechenden Zeitpunkten.
2. Beratung und Informations- und Dokumentenaustausch, die unter diesen Artikel fallen, erfolgen gemäß den für jede Vertragspartei geltenden Regeln bezüglich der Offenlegung von Informationen und unterliegen den Absprachen, welche die Vertragsparteien zum Zwecke der Gewährleistung der Vertraulichkeit, des befristeten Charakters und der Sicherheit der ausgetauschten Informationen schließen mögen. Jede dieser Absprachen ist auch nach der Beendigung dieses Übereinkommens weiterhin anwendbar und, hinsichtlich einzelner Vertragsparteien, auch nach dem Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40127342