Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
ARTIKEL XVIIARTIKEL römisch siebzehn
Übergangsbestimmungen
1. Die Vertragsparteien erkennen die Übergangsregelungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie an, die im Memorandum betreffend die Errichtung der Internationalen Antikorruptionsakademie in Laxenburg, Österreich vom 29. Jänner 2010 enthalten sind und stimmen zu, diese zu respektieren bis die beschlussfassenden Organe der Akademie voll funktionsfähig sind.
2. Beschlüsse, die sich auf Verpflichtungen auswirken, die zum Zweck der Errichtung und Inbetriebnahme der Akademie eingegangen wurden oder die eine Haftung der Partner (UNODC, des Vereins „Friends of the Academy“ oder der Republik Österreich) begründen, können nur einstimmig vom Rat gefasst werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40127347