Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 08.03.2011 — BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute08.03.2011 BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

08.03.2011BGBl. III Nr. 22/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch achtzehn

Inkrafttreten und Depositär

1.              Dieses Übereinkommen liegt für Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (im Folgenden „Staaten“ genannt) und zwischenstaatliche Organisationen (im Folgenden „Internationale Organisationen“ genannt) bis zum 31. Dezember 2010 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.

2.              Staaten und Internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können diesem nachträglich beitreten.

3.              Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Internationalen Organisation in Kraft.

4.              Für jeden Staat und jede Internationale Organisation, die dieses Übereinkommen nach Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt es sechzig Tage nach Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5.              Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127348