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Art. 19

Fassungen
ab 08.03.2011 — BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute08.03.2011 BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

08.03.2011BGBl. III Nr. 22/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch neunzehn

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Akademie und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien unter einander über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen, die die Akademie oder die Beziehungen der Vertragsparteien beeinträchtigen, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten:

von diesen ist jeweils einer von den Streitparteien und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen einer der Streitparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127349