Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
ARTIKEL XXARTIKEL römisch zwanzig
Rücktritt
1. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2. Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen beschränkt nicht, vermindert nicht und wirkt sich auch nicht anderweitig auf deren Beiträge aus, sollten diese vor Wirksamwerden des Rücktritts geleistet worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40127350