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Art. 21

Fassungen
ab 08.03.2011 — BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute08.03.2011 BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

08.03.2011BGBl. III Nr. 22/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch 21

Beendigung

1.              Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen zu jeder Zeit einstimmig beenden und die Akademie durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über die nach Erfüllung der rechtlichen Verbindlichkeiten bestehenden Vermögenswerte wird im Einklang mit einer einstimmigen Entscheidung der Versammlung verfügt.

2.              Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nach dessen Beendigung im notwendigen Umfang weiterhin anwendbar, um die ordnungsgemäße Veräußerung der Vermögenswerte und die Abrechnung der Konten zu ermöglichen.

Geschehen zu Wien am 2. September 2010 in Arabischer, Chinesischer, Englischer, Französischer, Russischer und Spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127351