Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
ARTIKEL XXIARTIKEL römisch 21
Beendigung
1. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen zu jeder Zeit einstimmig beenden und die Akademie durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über die nach Erfüllung der rechtlichen Verbindlichkeiten bestehenden Vermögenswerte wird im Einklang mit einer einstimmigen Entscheidung der Versammlung verfügt.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nach dessen Beendigung im notwendigen Umfang weiterhin anwendbar, um die ordnungsgemäße Veräußerung der Vermögenswerte und die Abrechnung der Konten zu ermöglichen.
Geschehen zu Wien am 2. September 2010 in Arabischer, Chinesischer, Englischer, Französischer, Russischer und Spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40127351