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Art. 7

Fassungen
ab 08.03.2011 — BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute08.03.2011 BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

08.03.2011BGBl. III Nr. 22/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch sieben

Der Internationale Leitende Beirat

1.              Der Rat wird vom Internationalen Leitenden Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht, die bedeutende Persönlichkeiten mit herausragenden Qualifikationen sind und breitgefächerte berufliche Hintergründe haben, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.

2.              Die Funktion des Internationalen Leitenden Beirates ist es, über die Tätigkeiten der Akademie zu reflektieren und Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben, auf welche Weise der höchste Standard in Bezug auf den Zweck der Akademie erreicht und gehalten werden kann.

3.              Die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.

4.              Der Internationale Leitende Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Leitende Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.

5.              Der Internationale Leitende Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Leitenden Beirat empfehlen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127337