Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 08.03.2011 — BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute08.03.2011 BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.03.2011BGBl. III Nr. 22/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch acht

Der Internationale Akademische Beirat

1.              Der Rat wird im Zusammenhang mit Ausbildung, Training und Forschung vom Internationalen Akademischen Beirat beraten, der aus bis zu fünfzehn Mitgliedern besteht; diese sind bedeutende akademische Persönlichkeiten oder Experten höchster Qualifikation in den Bereichen Anti-Korruptionspraxis, -training und -forschung und/oder Strafjustiz und Strafverfolgung mit Bezug auf Korruptionsbekämpfung, sowie in anderen Bereichen, die für die Tätigkeiten der Akademie von Bedeutung sind.

2.              Die Mitglieder des Internationalen Akademischen Beirates sind in ihrer persönlichen Eigenschaft für eine Amtsperiode von sechs Jahren tätig und können wiedergewählt werden. Bei der ersten Wahl werden sieben Mitglieder für eine Amtsperiode von nur drei Jahren gewählt.

3.              Der Internationale Akademische Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Internationale Akademische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sein Präsidium, einschließlich seines Vorsitzenden und Vizevorsitzenden.

4.              Der Internationale Akademische Beirat kann dem Rat Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, zur Wahl in den Internationalen Akademischen Beirat empfehlen.

Schlagworte

Korruptionstraining, Korruptionsforschung

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127338