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Art. 9

Fassungen
ab 08.03.2011 — BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute08.03.2011 BGBl. III Nr. 22/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

08.03.2011BGBl. III Nr. 22/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch neun

Dekan

1.              Der Dekan ist für das Tagesgeschäft und das inhaltliche Programm der Akademie verantwortlich. Der Dekan berichtet dem Rat und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

2.              Insbesondere wird der Dekan:

  1. Absatz a,
    die Akademie nach außen vertreten;
  2. Absatz b,
    die ordnungsgemäße Verwaltung der Akademie sicherstellen, einschließlich Personal- und Finanzwesen;
  3. Absatz c,
    das Arbeitsprogramm und das Budget der Akademie zur Erörterung im Rat und zur Annahme durch die Versammlung erstellen. Das Arbeitsprogramm beinhaltet Forschungsprioritäten, Trainingsaktivitäten, Curricula und Toolentwicklung;
  4. Absatz d,
    das Arbeitsprogramm und das Budget umsetzen;
  5. Absatz e,
    dem Rat jährliche und ad-hoc Berichte über die Tätigkeiten der Akademie vorlegen, einschließlich eines geprüften Jahresabschlusses der Akademie;
  6. Absatz f,
    gemäß Artikel römisch dreizehn den Aufbau von Kooperationsbeziehungen zur Genehmigung durch den Rat vorschlagen;
  7. Absatz g,
    die Arbeit der Akademie mit der Arbeit der Vertragsparteien und anderer relevanter internationaler und nationaler Institutionen, Agenturen und Netzwerken koordinieren, unter Berücksichtigung der relevanten Empfehlungen der Versammlung und des Rates sowie der Ratschläge des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates;
  8. Absatz h,
    im Namen der Akademie Verträge und Vereinbarungen abschließen und völkerrechtliche Verträge zur Erörterung im Rat und zur Annahme durch die Versammlung verhandeln;
  9. Absatz i,
    sich aktiv um angemessene Finanzmittel für die Akademie bemühen und freiwillige Beiträge im Namen der Akademie akzeptieren, gemäß der relevanten Strategien und Richtlinien des Rates sowie der Finanzvorschriften;
  10. Absatz j,
    andere Aufgaben und Tätigkeiten ausführen, die vom Rat bestimmt werden können.

Schlagworte

Personalwesen

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20007182

Dokumentnummer

NOR40127339