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Art. 3

Fassungen
ab 15.03.2011 — BGBl. III Nr. 28/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.03.2011 BGBl. III Nr. 28/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2011,

Typ

Vertrag - USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.03.2011BGBl. III Nr. 28/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 3

Für die Aufteilung von entzogenen Vermögensgegenständen maßgebliche Umstände

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei, die Vermögensgegenstände mit Hilfe der von der anderen Vertragspartei gewährte Zusammenarbeit entzogen hat, kann diese Vermögensgegenstände auf Ersuchen der anderen Vertragspartei nach ihrem Ermessen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen – unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – aufteilen.
  2. Absatz 2,Eine Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich durch die Vollstreckung einer von der anderen Vertragspartei erlassenen Anordnung Vermögensgegenstände befinden, kann solche Vermögensgegenstände ebenfalls nach den in Absatz 1 genannten Grundsätzen aufteilen.

Im RIS seit

09.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007183

Dokumentnummer

NOR40127355