Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Für die Aufteilung von entzogenen Vermögensgegenständen maßgebliche Umstände
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei, die Vermögensgegenstände mit Hilfe der von der anderen Vertragspartei gewährte Zusammenarbeit entzogen hat, kann diese Vermögensgegenstände auf Ersuchen der anderen Vertragspartei nach ihrem Ermessen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen – unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – aufteilen.
(2)Absatz 2,Eine Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich durch die Vollstreckung einer von der anderen Vertragspartei erlassenen Anordnung Vermögensgegenstände befinden, kann solche Vermögensgegenstände ebenfalls nach den in Absatz 1 genannten Grundsätzen aufteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40127355