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Art. 4

Fassungen
ab 15.03.2011 — BGBl. III Nr. 28/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute15.03.2011 BGBl. III Nr. 28/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2011,

Typ

Vertrag - USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.03.2011BGBl. III Nr. 28/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 4

Ersuchen um Aufteilung entzogener Vermögensgegenstände

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann unter den in Artikel 3 bezeichneten Umständen eine Aufteilung der entzogenen Vermögensgegenstände begehren. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, kann ein solches Ersuchen innerhalb eines Jahres ab dem Datum der endgültigen Entscheidung in allen die entzogenen Vermögensgegenstände betreffenden gerichtlichen Verfahren gestellt werden.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen hat die maßgeblichen Umstände der Zusammenarbeit, hinreichende Angaben zur Konkretisierung des Falles, der entzogenen Vermögensgegenstände und der befassten Behörden sowie weitere, von den Vertragsparteien im Einvernehmen bestimmte Informationen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Nach Einlangen des Ersuchens um Aufteilung entzogener Vermögensgegenstände nach diesem Artikel wird die Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich die entzogenen Vermögensgegenstände befinden, das Ersuchen unverzüglich in Erwägung zu ziehen und die ersuchende Vertragspartei über die Ergebnisse der Festlegung schriftlich in Kenntnis setzen.

Im RIS seit

09.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007183

Dokumentnummer

NOR40127356