Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Aufteilung von entzogenen Vermögensgegenständen
(1)Absatz eins,Entscheidet eine Vertragspartei, die entzogenen Vermögensgegenstände aufzuteilen, so wird sie
nach ihrem Ermessen den Anteil der entzogenen Vermögensgegenstände festlegen, der dem Ausmaß der von der anderen Vertragspartei geleisteten Zusammenarbeit entspricht, und
der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens jene Geldsumme überweisen, die dem gemäß lit. a festgesetzten Anteil entspricht.der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens jene Geldsumme überweisen, die dem gemäß Litera a, festgesetzten Anteil entspricht.
(2)Absatz 2,Bei Bestimmung der zu überweisenden Geldsumme kann die Vertragspartei, die über die entzogenen Vermögensgegenstände verfügt, die seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zinsen und Wertsteigerungen hinzurechnen und die für die Erwirkung und Erhaltung der Anordnung und der Vermögensgegenstände sowie die für die Vollstreckung der Anordnung notwendigen Kosten abziehen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, geringfügige Vermögensgegenstände aufzuteilen. Vermögensgegenstände unter einem Wert von EUR 10.000,-- oder USD 10.000,--, je nachdem welcher Betrag am Tag der Erlassung der Anordnung höher ist, gelten als geringfügig. In Ausnahmefällen können die Vertragsparteien auch eine Aufteilung der Vermögensgegenstände unter dieser Wertgrenze vereinbaren.
(4)Absatz 4,Der Berücksichtigung der Rechte von Opfern der Straftaten, aus denen die eingezogenen Vermögensgegenstände stammen, ist – sofern sie ausgeforscht werden können – Vorrang vor der Aufteilung der Vermögenswerte zwischen den Vertragsparteien einzuräumen.
(5)Absatz 5,Die Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 1 hat in Österreich das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen. In den Vereinigten Staaten wird diese Entscheidung vom Department of Justice oder dem Department of the Treasury oder jeder anderen Behörde getroffen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten dazu ermächtigt ist.
(6)Absatz 6,Die Entscheidungen und Festlegungen der Vertragsparteien nach diesem Abkommen können weder in der Republik Österreich noch den Vereinigten Staaten von Amerika in gerichtlichen oder anderen Verfahren angefochten werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40127357