Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 15.03.2011 — BGBl. III Nr. 28/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.03.2011 BGBl. III Nr. 28/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2011,

Typ

Vertrag - USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.03.2011BGBl. III Nr. 28/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 6

Zahlungsmodalitäten

  1. Absatz eins,Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, wird die nach Artikel 5 Absatz 1 Litera b, des Vertrags zu überweisende Geldsumme gezahlt:
    1. Absatz a,
      in der Währung der Vertragspartei, die über die entzogenen Vermögensgegenstände verfügt, und
    2. Absatz b,
      durch Mittel des elektronischen Zahlungsverkehrs oder durch Scheck.
  2. Absatz 2,Die Zahlung einer solchen Geldsumme ist zu überweisen:
    1. Absatz a,
      im Fall, in dem die Regierung der Republik Österreich eine Zahlung erhält, an das Bundesministerium für Justiz;
    2. Absatz b,
      im Fall, in dem die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Zahlung erhält, an die Vereinigten Staaten von Amerika unter Übermittlung an das entweder vom Department of Justice oder vom Department of the Treasury bestimmte Büro oder Konto; oder
    3. Absatz c,
      an einen anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Empfänger.
  3. Absatz 3,Im Einzelfall zu überweisende Geldsummen können von einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zur Rücküberweisung gemäß Artikel 8 abhängig sein.

Im RIS seit

09.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20007183

Dokumentnummer

NOR40127358