Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Zahlungsmodalitäten
(1)Absatz eins,Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, wird die nach Artikel 5 Absatz 1 lit. b des Vertrags zu überweisende Geldsumme gezahlt:Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, wird die nach Artikel 5 Absatz 1 Litera b, des Vertrags zu überweisende Geldsumme gezahlt:
in der Währung der Vertragspartei, die über die entzogenen Vermögensgegenstände verfügt, und
durch Mittel des elektronischen Zahlungsverkehrs oder durch Scheck.
(2)Absatz 2,Die Zahlung einer solchen Geldsumme ist zu überweisen:
im Fall, in dem die Regierung der Republik Österreich eine Zahlung erhält, an das Bundesministerium für Justiz;
im Fall, in dem die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Zahlung erhält, an die Vereinigten Staaten von Amerika unter Übermittlung an das entweder vom Department of Justice oder vom Department of the Treasury bestimmte Büro oder Konto; oder
an einen anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Empfänger.
(3)Absatz 3,Im Einzelfall zu überweisende Geldsummen können von einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zur Rücküberweisung gemäß Artikel 8 abhängig sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40127358