Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung von Verbindungsbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 15
DER NIEDERGELASSENE VERTRETER
Neben den in Artikel 14 dargelegten Privilegien und Immunitäten genießen der Niedergelassene Vertreter sowie höherrangige Mitarbeiter des Büros in Vertretung des Niedergelassenen Vertreters während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127381