Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 23/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 16

AMTLICHE BESUCHER

(1)              Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. Absatz a,
    Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher des Büros sind;
  2. Absatz b,
    Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. Absatz c,
    Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und Dienstgepäcks;
  4. Absatz d,
    die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

(2)              In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz (1) genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von den Organisationen bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127382