Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung von Verbindungsbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 17
NOTIFIKATION VON ANSTELLUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE
(1) Das Büro übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Büros und aktualisiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften den Angestellten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127383