Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung von Verbindungsbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 22
INKRAFTTRETEN UND DAUER DES ABKOMMENS
(1) Das Abkommen tritt zwischen der Republik Österreich und jeder der Organisationen am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Republik Österreich und die jeweilige Organisation einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
(2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft
bei beidseitigem Einvernehmen zwischen der Republik Österreich und den Organisationen;
zwischen der Republik Österreich und einer Organisation nach Ablauf von sechs Monaten nach schriftlicher Kündigungserklärung durch eine Partei; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen; oder
bei Beendigung der Aktivitäten des Büros einer Organisation in Österreich; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127388