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Art. 22

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 23/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 22

INKRAFTTRETEN UND DAUER DES ABKOMMENS

(1)              Das Abkommen tritt zwischen der Republik Österreich und jeder der Organisationen am ersten Tage des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Republik Österreich und die jeweilige Organisation einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

(2)              Dieses Abkommen tritt außer Kraft

  1. Absatz a,
    bei beidseitigem Einvernehmen zwischen der Republik Österreich und den Organisationen;
  2. Absatz b,
    zwischen der Republik Österreich und einer Organisation nach Ablauf von sechs Monaten nach schriftlicher Kündigungserklärung durch eine Partei; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen; oder
  3. Absatz c,
    bei Beendigung der Aktivitäten des Büros einer Organisation in Österreich; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127388