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Art. 23

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 23/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 23

AUSLEGUNG

Dieses Abkommen wird in Umsetzung der Gründungsinstrumente der Organisationen und des Übereinkommens über Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen vom 21. November 1947, dem die Republik Österreich mit Wirkung vom 21. Juli 1950 im Hinblick auf Annex römisch sechs bezüglich der IBRD und mit Wirkung vom 10. November 1959 im Hinblick auf Annex römisch zwölf bezüglich der IFC beigetreten ist; und im Hinblick auf das MIGA Übereinkommen, das von der Republik Österreich am 17. September 1997 ratifiziert wurde, abgeschlossen. Dieses Abkommen kann folglich nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Bestimmungen dieser Gründungsinstrumente oder der Übereinkommen auf welche Art auch immer widerrufen oder eingeschränkt werden, dies gilt auch im Hinblick auf den Status der Organisationen, welche durch diese Gründungsinstrumente eingerichtet wurden, und die in den Gründungsinstrumenten gewährten Privilegien und Immunitäten.

GESCHEHEN zu Washington, am 21. Juli 2010 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127389