Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung von Verbindungsbüros
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 23/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 3
AMTSSITZ
(1) Der Sitz des Büros umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, welche das Büro für seine Aktivitäten nutzt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen den Organisationen und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
(2) Alle Büro- oder Konferenzräumlichkeiten in Wien oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für die vom Büro einberufenen Sitzungen genutzt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127369