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Art. 4

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 23/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 4

UNVERLETZLICHKEIT DES AMTSSITZES

(1)              Der Amtssitz des Büros ist unverletzlich. Kein Angestellter oder Vertreter der Republik Österreich oder eine andere Person, welche in der Republik Österreich Amtsgewalt ausübt, darf, außer mit der Zustimmung des Niedergelassenen Vertreters und Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einem sonstigen Notfall, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung vermutet werden.

(2)              Soweit nicht in diesem Abkommen anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts der Organisationen, eigene Regelungen einschließlich Beschäftigungsregeln und Richtlinien betreffend die Angestellte der Organisationen zu treffen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

(3)              Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen den Organisationen zu Handen des jeweiligen niedergelassenen Vertreters am Amtssitz zugestellt werden.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127370