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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2011 — BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2011 BGBl. III Nr. 23/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2011BGBl. III Nr. 23/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 5

BEFREIUNG VON GERICHTSBARKEIT UND ANDEREN MASSNAHMEN

(1)              Die Organisationen sind mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:

  1. Absatz a,
    wenn die Organisationen in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet haben; und
  2. Absatz b,
    wenn es sich um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnis handelt, Wertpapiere im Territorium der Republik Österreich zu begeben oder zu garantieren.

(2)              Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen (1) und (3) gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisationen unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3)              Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisationen sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127371