Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Untersuchung des Wassergehalts
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner (Hähnchen) nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird das Verfahren nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 („Drip-Verfahren“) bestimmt.Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner (Hähnchen) nach Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, wird das Verfahren nach Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, („Drip-Verfahren“) bestimmt.
(2)Absatz 2,Für die Kontrolle des Gesamtwassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sind die Proben gemäß § 15 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zu entnehmen.Für die Kontrolle des Gesamtwassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, sind die Proben gemäß Paragraph 15, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Lebensmitteluntersuchung (ILMU) Wien, im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(4)Absatz 4,Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIII („Chemischer Test“) der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch acht („Chemischer Test“) der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127437