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§ 7

Fassungen
ab 26.02.2011 — BGBl. II Nr. 70/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute26.02.2011 BGBl. II Nr. 70/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.02.2011BGBl. II Nr. 70/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Probenziehung bei alternativen Haltungsformen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, bei der Etikettierung von der Angabe der Haltungsform „Gefüttert mit ...%...“ Gebrauch gemacht, so sind in den nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben auf Grundlage einer Risikoabschätzung Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß Paragraph 15, VNG zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Futtermittel Wien, zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.

Im RIS seit

02.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Gesetzesnummer

20007189

Dokumentnummer

NOR40127438