Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
entgegen § 2 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die entsprechende Handelsklasse zugrunde legt,entgegen Paragraph 2, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die entsprechende Handelsklasse zugrunde legt,
als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen § 3 länger als 24 Stunden bei einer Temperatur von minus 12°C lagert,als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen Paragraph 3, länger als 24 Stunden bei einer Temperatur von minus 12°C lagert,
als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen § 3 bei Temperaturen unter minus 12°C lagert,als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen Paragraph 3, bei Temperaturen unter minus 12°C lagert,
entgegen § 4 Abs. 1 erster Satz die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
entgegen § 4 Abs. 1 zweiter Satz eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt oderentgegen Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt oder
entgegen § 4 Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.entgegen Paragraph 4, Absatz 2, ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verstößt, indem er
Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
das nicht in die nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist oderdas nicht in die nach Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch drei Nummer 1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist oder
das sich nicht in einem nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,das sich nicht in einem nach Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch drei Nummer 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,
Geflügelfleisch, das bereits durch Kälteeinwirkung erstarrt war, als frisches Geflügelfleisch entgegen der Definition gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 2 zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oderGeflügelfleisch, das bereits durch Kälteeinwirkung erstarrt war, als frisches Geflügelfleisch entgegen der Definition gemäß Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch zwei Nummer 2 zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
als frisch deklariertes Geflügelfleisch nicht bei der in Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 2 vorgesehenen Lagertemperatur hält.als frisch deklariertes Geflügelfleisch nicht bei der in Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch zwei Nummer 2 vorgesehenen Lagertemperatur hält.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 verstößt, indem er Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, verstößt, indem er Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Art. 3 Abs. 5 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oderbei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Artikel 3, Absatz 5, vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oder
bei dem nicht die nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.bei dem nicht die nach Artikel 5, Absatz 3, oder 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, verstößt, indem er
entgegen Art. 3 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,entgegen Artikel 3, Absatz eins, Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
entgegen Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,entgegen Artikel 3, Absatz 4, Unterabs. 1 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
entgegen Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,entgegen Artikel 3, Absatz 4, Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Satzentgegen Artikel 4, Absatz eins, zweiter Satz
bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
entgegen Art. 10 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,entgegen Artikel 10, das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
entgegen Art. 11 Abs. 1 erster Satz zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,entgegen Artikel 11, Absatz eins, erster Satz zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
entgegen Art. 12 Abs. 1 erster Satz ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Art. 11 verwendet,entgegen Artikel 12, Absatz eins, erster Satz ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Artikel 11, verwendet,
entgegen Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 2 zweiter Satz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,entgegen Artikel 12, Absatz eins, zweiter Satz oder Absatz 2, zweiter Satz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
entgegen Art. 15 Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VI („Drip-Verfahren“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,entgegen Artikel 15, Absatz eins, gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch sechs („Drip-Verfahren“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,
entgegen Art. 16 Abs. 2 Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet oderentgegen Artikel 16, Absatz 2, Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet oder
entgegen Art. 20 Abs. 1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIII („Chemischer Test“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.entgegen Artikel 20, Absatz eins, frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch acht („Chemischer Test“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127439