Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 26.02.2011 — BGBl. II Nr. 70/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute26.02.2011 BGBl. II Nr. 70/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.02.2011BGBl. II Nr. 70/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 2, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die entsprechende Handelsklasse zugrunde legt,
    2. Ziffer 2
      als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen Paragraph 3, länger als 24 Stunden bei einer Temperatur von minus 12°C lagert,
    3. Ziffer 3
      als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen Paragraph 3, bei Temperaturen unter minus 12°C lagert,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 4, Absatz 2, ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
      1. Litera a
        das nicht in die nach Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch drei Nummer 1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist oder
      2. Litera b
        das sich nicht in einem nach Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch drei Nummer 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,
    2. Ziffer 2
      Geflügelfleisch, das bereits durch Kälteeinwirkung erstarrt war, als frisches Geflügelfleisch entgegen der Definition gemäß Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch zwei Nummer 2 zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
    3. Ziffer 3
      als frisch deklariertes Geflügelfleisch nicht bei der in Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch zwei Nummer 2 vorgesehenen Lagertemperatur hält.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, verstößt, indem er Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
    1. Ziffer eins
      bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Artikel 3, Absatz 5, vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oder
    2. Ziffer 2
      bei dem nicht die nach Artikel 5, Absatz 3, oder 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, Absatz eins, Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 3, Absatz 4, Unterabs. 1 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Absatz 4, Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, zweiter Satz
      1. Litera a
        bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
      2. Litera b
        bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 10, das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 11, Absatz eins, erster Satz zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 12, Absatz eins, erster Satz ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Artikel 11, verwendet,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 12, Absatz eins, zweiter Satz oder Absatz 2, zweiter Satz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 15, Absatz eins, gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch sechs („Drip-Verfahren“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 16, Absatz 2, Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet oder
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 20, Absatz eins, frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch acht („Chemischer Test“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.

Schlagworte

Geschäftsweg

Im RIS seit

02.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Gesetzesnummer

20007189

Dokumentnummer

NOR40127439