Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Auszuwertende Daten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in § 17 Abs. 7b Z 1 PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen:Die Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer eins, PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen:
Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte jeweils für den Folgemonat,
Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den Folgemonat, undPersonalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den Folgemonat, und Überweisungsbeträge gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den laufenden Monat.Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den laufenden Monat.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in § 17 Abs. 7b PTSG, BGBl. I Nr. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen.Die in Absatz eins, genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in Paragraph 17, Absatz 7 b, PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern:Die gemäß Absatz eins und 2 auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
Finanzpositionen (Voranschlags-Ansätze, Voranschlags-Posten),
Voranschlags-Ansätze mit ansatzbezogenen Zwischensummen.
Die Bezeichnungen dieser Kriterien ändern sich mit Inkrafttreten der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 1. Jänner 2013 in:
Budgetpositionen (Voranschlags-Stellen, Konten),
Voranschlags-Stellen mit stellenbezogenen Zwischensummen.
(4)Absatz 4,Abweichend von den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten sind die in Abs. 5 näher bezeichneten DatenAbweichend von den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten sind die in Absatz 5, näher bezeichneten Daten
der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres
jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres und
bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen
zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 4 genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:Die in Absatz 4, genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. § 14 oder § 15 oder § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. Paragraph 14, oder Paragraph 15, oder Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder Paragraph 14, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340,
Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).
Schlagworte
Geburtsjahr, Witwenbezug
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR40127458