Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Art der Übermittlung
§ 2.Paragraph 2,
Die Daten nach § 1 sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln: Die Daten nach Paragraph eins, sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln:
die in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, sowie Abs. 2 genannten Daten monatlich elektronisch in einer dem Aufbau des Bundesvoranschlages entsprechenden Form, elektronisch weiterverarbeitbar unter Verwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms, sowie zusätzlich in elektronisch nicht weiterverarbeitbarer Form,die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sowie Absatz 2, genannten Daten monatlich elektronisch in einer dem Aufbau des Bundesvoranschlages entsprechenden Form, elektronisch weiterverarbeitbar unter Verwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms, sowie zusätzlich in elektronisch nicht weiterverarbeitbarer Form,
die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Daten für jeden Einzelfall und für den Fälligkeitsmonat durch Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Rückschreibens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers oder des Dienstgebers des neuen Dienstverhältnisses, mit dem die Berechnung des gemäß § 311 ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages bestätigt wird.die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten für jeden Einzelfall und für den Fälligkeitsmonat durch Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Rückschreibens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers oder des Dienstgebers des neuen Dienstverhältnisses, mit dem die Berechnung des gemäß Paragraph 311, ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages bestätigt wird.
die in § 1 Abs. 4 und 5 genannten Daten in einem mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbarenden Datenformat elektronisch durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person,die in Paragraph eins, Absatz 4 und 5 genannten Daten in einem mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbarenden Datenformat elektronisch durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person,
der erste Datensatz nach dem Geburtsmonat und -jahr sortiert und die in § 1 Abs. 5 Z 1 bis 7 angeführten Datenarten umfassend,der erste Datensatz nach dem Geburtsmonat und -jahr sortiert und die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 angeführten Datenarten umfassend,
der zweite Datensatz nach der Pensionshöhe sortiert und die in § 1 Abs. 5 Z 4 bis 8 angeführten Datenarten umfassend.der zweite Datensatz nach der Pensionshöhe sortiert und die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 angeführten Datenarten umfassend.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR40127459