Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufs für die Errichtung der Bahnstromleitung Graz – Werndorf
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Vorläufige Trassensicherung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Rechtswirkungen des § 5a Abs. 5 HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, beziehen sich auf den in den Plänen ausgewiesenen Geländestreifen in der Stadtgemeinde Graz, der Marktgemeinde Unterpremstätten und den Gemeinden Seiersberg, Pirka, Zettling und Wundschuh.Die Rechtswirkungen des Paragraph 5 a, Absatz 5, HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, beziehen sich auf den in den Plänen ausgewiesenen Geländestreifen in der Stadtgemeinde Graz, der Marktgemeinde Unterpremstätten und den Gemeinden Seiersberg, Pirka, Zettling und Wundschuh.
(2)Absatz 2,Der Geländestreifen nach Abs. 1 ist in den in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbaubehörde), beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie in den in § 1 Abs. 1 angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.Der Geländestreifen nach Absatz eins, ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbaubehörde), beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie in den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.
Schlagworte
Neubauten, Zubauten
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Dokumentnummer
NOR40127485