Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.03.2011 bis 08.03.2014 — BGBl. II Nr. 85/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.03.201108.03.2014 BGBl. II Nr. 85/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufs für die Errichtung der Bahnstromleitung Graz – Werndorf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.03.2011BGBl. II Nr. 85/2011

Außerkrafttretensdatum

08.03.2014

Index

56/03 ÖBB

Text

Vorläufige Trassensicherung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Rechtswirkungen des Paragraph 5 a, Absatz 5, HlG, wonach auf den im Geländestreifen liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen sowie keine Deponien errichtet oder erweitert werden dürfen, beziehen sich auf den in den Plänen ausgewiesenen Geländestreifen in der Stadtgemeinde Graz, der Marktgemeinde Unterpremstätten und den Gemeinden Seiersberg, Pirka, Zettling und Wundschuh.
  2. Absatz 2,Der Geländestreifen nach Absatz eins, ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung angeführten, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbaubehörde), beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie in den in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Standortgemeinden aufliegenden Plänen ausgewiesen.

Schlagworte

Neubauten, Zubauten

Im RIS seit

09.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20007195

Dokumentnummer

NOR40127485