Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 03.02.2011 — BGBl. III Nr. 30/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute03.02.2011 BGBl. III Nr. 30/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

03.02.2011BGBl. III Nr. 30/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch sieben
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der nach seinem Recht erforderlichen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Abkommens mit.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden Anwendung:
    1. Litera a
      hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, welches dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in welchem das Abkommen in Kraft tritt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des am 20. April 1983 in Sofia unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 endet mit dem Tag, der jenem Tag vorangeht, an dem dieses Abkommen wirksam wird.

___________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984,.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

20007199

Dokumentnummer

NOR40127617