Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1)Absatz eins,Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der nach seinem Recht erforderlichen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Abkommens mit.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden Anwendung:
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, welches dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in welchem das Abkommen in Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des am 20. April 1983 in Sofia unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1 endet mit dem Tag, der jenem Tag vorangeht, an dem dieses Abkommen wirksam wird.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 425/1984.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984,.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2022
Dokumentnummer
NOR40127617