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Art. 29

Fassungen
ab 03.02.2011 — BGBl. III Nr. 30/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute03.02.2011 BGBl. III Nr. 30/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

03.02.2011BGBl. III Nr. 30/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Juli 2010, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

20007199

Dokumentnummer

NOR40127618