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Anl. 2

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 31/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 31/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2011,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 31/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

A N H A N G 2

CODE SHARING

  1. Ziffer eins
    Das oder die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien, die über die entsprechende Befugnis für die vereinbarten Leistungen verfügen, können beim Erbringen oder Bereithalten der vereinbarten Leistungen auf den betreffenden Strecken „Code Sharing“ Vereinbarungen mit jedem oder mehreren Fluglinienunternehmen abschließen, vorausgesetzt dass dieses oder diese über dieselbe Befugnis verfügen.
  2. Ziffer 2
    Es ist weiters vereinbart, dass jedes Fluglinienunternehmen in Ausübung einer „Code Sharing“ Vereinbarung im Hinblick auf von ihm verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen muss, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

20007201

Dokumentnummer

NOR40127646