Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
A N H A N G 2
CODE SHARING
Das oder die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien, die über die entsprechende Befugnis für die vereinbarten Leistungen verfügen, können beim Erbringen oder Bereithalten der vereinbarten Leistungen auf den betreffenden Strecken „Code Sharing“ Vereinbarungen mit jedem oder mehreren Fluglinienunternehmen abschließen, vorausgesetzt dass dieses oder diese über dieselbe Befugnis verfügen.
Es ist weiters vereinbart, dass jedes Fluglinienunternehmen in Ausübung einer „Code Sharing“ Vereinbarung im Hinblick auf von ihm verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen muss, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013
Dokumentnummer
NOR40127646