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Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 31/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 31/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2011,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 31/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 11

TARIFE

  1. Absatz eins,
    Es kann erforderlich sein, dass Tarife für Leistungen im internationalen Luftverkehr, welcher gemäß diesem Abkommen betrieben wird, bei den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei eingereicht werden.
  2. Absatz 2,
    Interventionen seitens der Luftfahrtbehörden beschränken sich insbesondere auf:
    1. Absatz i,
      die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
    2. Absatz i, i,
      den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind, und zwar entweder aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder aufgrund von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken; und
    3. Absatz i, i, i,
      den Schutz von Fluglinienunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Subventionen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.
  3. Absatz 3,
    Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels unterliegen Tarife, die von dem(den) von der Regierung der Mongolei namhaft gemachten Luftverkehrsbetreiber(n) für Beförderungen zur Gänze innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verrechnen sind, dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

20007201

Dokumentnummer

NOR40127636