Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 11
TARIFE
Es kann erforderlich sein, dass Tarife für Leistungen im internationalen Luftverkehr, welcher gemäß diesem Abkommen betrieben wird, bei den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei eingereicht werden.
Interventionen seitens der Luftfahrtbehörden beschränken sich insbesondere auf:
die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind, und zwar entweder aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder aufgrund von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken; und
den Schutz von Fluglinienunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Subventionen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels unterliegen Tarife, die von dem(den) von der Regierung der Mongolei namhaft gemachten Luftverkehrsbetreiber(n) für Beförderungen zur Gänze innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verrechnen sind, dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013
Dokumentnummer
NOR40127636