Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013
Dokumentnummer
NOR40127639