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Art. 19

Fassungen
ab 01.03.2011 — BGBl. III Nr. 31/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.03.2011 BGBl. III Nr. 31/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2011,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2011BGBl. III Nr. 31/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 19

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, dass die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind und unter der Voraussetzung dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei, welches die Konformität der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Mongolei mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht gewährleistet, bereits in Kraft ist.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 2. Oktober 2007 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

20007201

Dokumentnummer

NOR40127644