Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Öffentlichkeit, Transparenz und Verschwiegenheit
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die im Rat zu behandelnden Themen und gefassten Beschlüsse (Beschlussprotokolle) sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit für jeden abrufbar zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Rates und der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Personenbezogene Daten, betriebsbezogene Daten sowie das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127669