Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.04.2011 — BGBl. II Nr. 90/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.04.2011 BGBl. II Nr. 90/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2011BGBl. II Nr. 90/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kostenersatz

Paragraph 14,

Erwachsen durch Arbeitsgruppen oder durch die Tätigkeit beigezogener Experten/-innen Kosten, so bedarf der Kostenersatz der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Experte/-in an das Bundesministerium für Gesundheit zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenen Kosten sind an Hand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzurechnen. Die Kosten für die Erstellung von Kurzexpertisen sind nach vorheriger Klärung mit der Geschäftsstelle zu vereinbaren.

Schlagworte

Expertin

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20007205

Dokumentnummer

NOR40127670