Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Die Tagesordnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden des Rates unter Bedachtnahme auf den Arbeitsplan gemäß § 41 Abs. 9 TSchG und den Aufträgen der Kommission gemäß § 41a Abs. 7 TSchG sowie auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden des Rates unter Bedachtnahme auf den Arbeitsplan gemäß Paragraph 41, Absatz 9, TSchG und den Aufträgen der Kommission gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, TSchG sowie auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 8 Abs. 1.Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127663