Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sitzungen des Rates
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Einberufung von Sitzungen des Rates erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle im Namen des/der Vorsitzenden mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch mit Telefax oder per E-Mail erfolgen. Allfällige Unterlagen sind ehest möglich direkt an die Mitglieder des Rates oder über das CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen.Die Einberufung von Sitzungen des Rates erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle im Namen des/der Vorsitzenden mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch mit Telefax oder per E-Mail erfolgen. Allfällige Unterlagen sind ehest möglich direkt an die Mitglieder des Rates oder über das CMS des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Ordentliche Sitzungen des Tierschutzrates finden mindestens zweimal jährlich statt.
(3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/-in für Gesundheit kann selbst die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einberufung derartiger außerordentlicher Sitzungen hat binnen einer Woche zu erfolgen. Die Sitzung darf frühestens sieben Tage nach der Einberufung angesetzt werden.
(4)Absatz 4,Zwei Drittel der Mitglieder des Tierschutzrates können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzubringen und hat eine entsprechende Begründung zu enthalten. Die Einberufung derartiger außerordentlicher Sitzungen hat binnen einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Die Sitzung darf frühestens sieben Tage nach der Einberufung angesetzt werden.
Schlagworte
Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40127664