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§ 6a WeinBVO

Fassungen
ab 17.09.2024 — BGBl. II Nr. 250/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a heute17.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 250/2024
§ 6a24.06.202316.09.2024 BGBl. II Nr. 191/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weinbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

17.09.2024BGBl. II Nr. 250/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WeinBVO

Index

80/03 Weinrecht

Text

Angabe der Rebsorten am Etikett

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Bei der Angabe von Rebsorten (Keltertraubensorten) gemäß Artikel 120, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, in Verbindung mit Artikel 50, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkung der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, Amtsblatt Nummer L 9 vom 11.1.2019 Seite 2, am Etikett muss der Name der Rebsorte oder dessen Synonym den Vorgaben der Rebsortenverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.184 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Verwendung der Rebsortennamen „Donauriesling“ und „Donauveltliner“ am Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und mit geschützter geografischer Angabe ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Angabe der Rebsorte hat in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße zu erfolgen, insbesondere wenn der Name der Rebsorte aus mehr als einem Wort besteht. Dies gilt auch für die Angabe mehrerer Rebsorten am Etikett. Das Hervorheben einzelner Rebsorten oder Wortbestandteile ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Marken oder Phantasiebezeichnungen, welche geeignet sind, die unzulässige Angabe einer Rebsorte vorzutäuschen oder den Verbraucher hinsichtlich der für die Weinherstellung verwendeten Sorten irrezuführen, dürfen nicht verwendet werden. Bei allen anderen Marken oder Phantasiebezeichnungen, welche den Namen einer Rebsorte oder Wortbestandteile des Namens einer Rebsorte enthalten, muss im unmittelbaren Sichtbereich die tatsächliche Rebsorte angeführt sein.
  4. Absatz 4,Eine Kombination von Rebsortennamen mit denselben Wortbestandteilen zur verkürzten Angabe auf dem Etikett (zB „Weißer und Grauer Burgunder“, „Burgundercuvée“, etc.) ist nur zulässig, wenn im unmittelbaren Sichtbereich der verkürzten Angabe die tatsächliche(n) Rebsorte(n) angeführt sind.
  5. Absatz 5,Die alleinige Angabe von Sortenkürzeln ohne Angabe des vollständigen Namens der Rebsorte im unmittelbaren Sichtbereich der Sortenkürzel ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten für Weine ab dem Jahrgang 2023. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023, gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40265235