Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weinbezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Restzuckergehalt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang römisch vierzehn Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.
(2)Absatz 2,Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.
Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.
(3)Absatz 3,Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Art. 58 und Art. 64 der VO (EG) Nr. 607/2009 miteinbezogen werden.Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Artikel 58 und Artikel 64, der VO (EG) Nr. 607 aus 2009, miteinbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
NOR40205519