Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinbezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Restzuckergehalt
§ 7.Paragraph 7,
Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang römisch vierzehn Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
NOR40127843