Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinbezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Restzuckergehalt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden.Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.
Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
NOR40164101