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Art. 1

Fassungen
ab 01.04.2011 — BGBl. III Nr. 44/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.04.2011 BGBl. III Nr. 44/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll zum Übereinkommen betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die beidseitigen Botschaftsgebäude

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2011,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2011BGBl. III Nr. 44/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 1

Ziffer eins Die Russische Föderation übereignet der Republik Österreich das Gebäude mit der Gesamtfläche von 3585 Quadratmeter, das sich unter der Adresse: Moskau, Pretschistenskij pereulok, Haus 6/1, Bau 1 (vormals Mjortwij pereulok, Haus 1/6) befindet und gegenwärtig zur Unterbringung der Botschaft der Republik Österreich in der Russischen Föderation genutzt wird und dessen Grundriss in der Anlage, die untrennbaren Bestandteil dieses Protokolls bildet, dargestellt ist.

Ziffer 2 Die Beurkundung des Eigentumsrechts der Republik Österreich in Bezug auf das genannte Gebäude entsprechend dem durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren erfolgt auf Kosten der Österreichischen Seite.

Im RIS seit

08.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011

Gesetzesnummer

20007218

Dokumentnummer

NOR40127862